VEREINSSATZUNG AFC OFFENBURG MINERS (E.V.)

Durch diese Satzung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins geregelt.
Wer die Mitgliedschaft im Verein beantragt hat, kann vor der Aufnahme in die Satzung Einblick nehmen.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält mit der Benachrichtigung seiner Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung, sowie der mitgeltenden Ordnungen.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt den Namen AFC Offenburg Miners.
Der Sitz des Vereins ist Offenburg. Der Verein soll in das Vereinsregister Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere der Sportarten American Football und Cheerleading.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus:
Aktiven Mitgliedern
Passiven Mitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
durch Tod
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN, STREICHUNG AUS DER MITGLIEDERLISTE

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
in grober Weise den Interessen des Vereins / seiner Ziele zuwiderhandelt
sich grob unsportlich verhält
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

§ 7 BEITRÄGE

Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Satzungszwecke Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge festsetzen.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Sonderbeiträge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. Etwaige Kosten, welche durch nicht einziehbare Beiträge entstehen, sind von dem betroffenen Mitglied zu begleichen.

§ 8 MITGLIEDERRECHTE MINDERJÄHRIGER VEREINSMITGLIEDER

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 9 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der Gesamtvorstand

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand, oder von ihm benannten Personen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 11 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
Entgegennahme des Finanzberichtes durch den Vorstand Finanzen.
Wahl des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 12 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem Vorstand Finanzen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner I. Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 13 DER GESAMTVORSTAND

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.
Aufgabe des Gesamtvorstandes ist die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, dem Gesamtvorstand Bericht zu erstatten.

§ 14 GESCHÄFTSORDNUNG

Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 15 KASSENPRÜFER

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Diese haben die Kasse, die Buchführung und die Belege des Vereins mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 16 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Für Schäden, die dem Mitglied durch Handlungen oder Unterlassungen des Vereins oder seiner Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit entstehen, wird keine Haftung übernommen.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Offenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01. April 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister außer Kraft.
Diese Satzung wurde in zwei Ausfertigungen ausgestellt. Eine Ausfertigung erhält der Vorstand, die andere ist beim Vereinsregister einzureichen.

§ 19 DATENSCHUTZ

Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen nur für vereinsinterne Zwecke verwendet und gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§ 20 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 21 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Offenburg.

§ 22 EINTRITT IN KRAFT

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01. April 2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 23 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Offenburg.